4 Jahre Pensions-Anrechnung pro Kind
Frauen erhalten pro Kind 4 Jahre Anrechnung als Ersatzzeit, gezählt wird jeweils ab dem jüngsten Kind. Die Höhe beträgt
- für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen: Bewertung als Ersatzzeit bei Pensionsantritt 2015 mit 1.112,30 EUR/Mon.
- für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen (Pensionskonto): Bewertung als Versicherungszeit (es gibt keine Unterscheidung mehr in Ersatz- und Beitragszeiten) mit monatlich 1.735,06 EUR/Mon. im Jahr 2016
Die Bemessungsgrundlagen steigen jährlich. Wird während dieser vier Jahre eine Erwerbsarbeit ausgeführt, gibt es zwar keine "doppelte" Anrechnung als Versicherungszeit. Für die Pensionshöhe wird allerdings zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit die fixe Bewertung für Kindererziehungszeiten (maximal gesamt bis zur Höchstbeitragsgrundlage) zusätzlich aufgeschlagen.
Derzeit sind Familien, deren Kinder in kürzeren Abständen als vier Jahre geboren werden, benachteiligt in Bezug auf die Anrechnung von pensionsbegründenden Zeiten. Dies betrifft auch Zwillingskinder, bei denen die Anrechnungszeit derzeit mit 1,5 multipliziert wird.
Unabhängig vom Altersabstand der Kinder fordert die Frauenbewegung vier Jahre pensionsbegründende Anrechnung für jedes Kind.